meta name="description" content="Das Arzthaftungsrecht umfasst Kunstfehler und Behandlungsfehler von Ärzten. Wir sind spezialisiert hierbei unseren Mandanten zu ihrem Recht zu ..." />

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 Arzthaftungsrecht  

  
Information      



Bei Verdacht eines Kunstfehlers des Arztes


  •    Die Aufklärungspflicht sowie die Einwilligung
  •    Recht auf Einsichtnahme in die Patientenakte
  •    Wenn Angaben fehlen in der Patientenakte

Bei Verdacht eines Kunstfehlers bei der Behandlung durch einen Arzt muss der Behandelnde beweisen, dass er den Patienten ordnungsgemäß aufgeklärt und rechtswirksam seine Einwilligung zu der medizinischen Maßnahme eingeholt hat.

Der Patient hat auch ein Recht auf Einsichtnahme in die Patientenakte.
Fehlen Angaben über Aufklärung und Einwilligung in der Patientenakte, wird er vermutet, dass es daran fehlt.
Hat der behandelnde Arzt eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme nicht in die Patientenakte aufgenommen, wird ebenfalls vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat.



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